Vorgehensweise
Als psychologische Sachverständige für das Kindeswohl liegt mein Augenmerk im Hinblick auf die jeweilige juristische Fragestellung darin, die für das seelisch geistige und körperliche Wohlergehen von Säuglingen, Kleinkindern, Schulkindern und Jugendlichen relevanten psychologischen Kriterien (Förderbedarfe, Bindungsqualität, Kindeswille, elterliche Erziehungsfähigkeit, elterliche Bindungstoleranz und Kooperationsfähigkeit) psychologisch multimethodal zu untersuchen und meine Ergebnisse in einem wissenschaftlich fundierten Gutachten schlüssig darzustellen.
Nach dem persönlichen Auftrag durch das zuständige Familiengericht und der elektronischen Übersendung der Gerichtsakte lerne ich das betreffende Kind und seine Familie im häuslichen Umfeld kennen und führe sowohl dort, als auch im Kindergarten oder der Schule und in meiner Praxis kind-, eltern- und beziehungsorientierte Untersuchungen
durch. Hierfür spreche ich auch mit relevanten Drittpersonen, wie z.B. der Schule, dem Jugendamt, Suchtberatungsstellen, Umgangsbegleitern, Kinderschutzhäusern und Rechtsmedizinern.
Je nach inhaltlicher Ausrichtung des gerichtlichen Auftrags benötige ich für meine Begutachtung zwischen dem Auftrag und der Abgabe des Gutachtens im Falle entscheidungsorientierter Fragestellungen 4 und im Falle lösungsorientierter Fragestellungen 6-8 Monate.
Als Sachverständige unterliege ich nicht der gesetzlichen Schweigepflicht, sondern bin als psychologische Beraterin der Familienrichterin bzw. des Familienrichters dieser/diesem gegenüber zu allen Zeitpunkten auskunftspflichtig.
Hinweis: In meiner Arbeit orientiere ich mich an den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten, 2. Auflage) sowie an den Empfehlungen der Arbeitsgruppe für familienpsychologische Gutachten von J. Salzgeber, E. Betz u. K. Bublath (2022).
Mein fachliches Wissen als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und mein Forschungsschwerpunkt ´Kinder psychisch kranker Eltern´ ermöglicht mir darüber hinaus besondere Anforderungen an gerichtliche Regelungen im Falle von Fragen der Kindeswohlgefährdung und der Sorgerechtsregelung adäquat zu beurteilen.